§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Friedrich – Gymnasiums Luckenwalde“; im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Luckenwalde und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Friedrich – Gymnasiums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die ideelle und materielle Unterstützung der Lehr- und Erziehungstätigkeit, b) die Förderung der Entwicklung des Friedrich - Gymnasiums, c) die Design © gb-designpflege zwischen Schule und Elternhaus sowie zwischen Schule und Öffentlichkeit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Schulkonferenz wird durch den Verein der Freunde und Förderer in ihrer Funktion nicht berührt. Die Verpflichtungen des Schulträgers bleiben unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.
3. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit durch a) Austritt, b) Ausschluss.
4. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
5. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn einer oder mehrere der genannten Gründe gegeben sind: a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden, b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen ist zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Ausschluß mit Begründung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
7. Zurückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluß statt.
§ 4 Beiträge und Zuwendungen
1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum letzten Werktag im Monat Februar des laufenden Geschäftsjahres zu begleichen ist. Für Neumitgliedschaften wird der Beitrag anteilig für das verbleibende Geschäftsjahr erhoben und ist binnen eines Monats fällig.
2. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein geht davon aus, dass sich die kommunalen Verwaltungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der jeweiligen Schülerzahlen mit einem jährlichen Sonderbeitrag beteiligen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung, – der Vorstand, – die Revisoren.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich und mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Im übrigen findet § 37 BGB Anwendung.
2. Es werden jährlich mindestens zwei Mitgliederversammlungen durchgeführt.
3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, – Satzungsänderungen zu beschließen – den Vorstand zu wählen, – Revisoren zu wählen, – die Berichte des Vorsitzenden, des Kassierers und der Revisoren entgegenzunehmen, – dem Vorstand Entlastung zu erteilen, – den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand besteht aus – dem Vorsitzenden, – dem stellvertretenden Vorsitzenden, – dem Kassierer, – dem Schriftführer Zum erweiterten Vorstand gehören drei Beisitzer.
3. Als Beisitzer sollten der Schulleiter, ein Vertreter der Stadt- bzw. Kreisverwaltung und ein Vertreter der Elternkonferenz und der Schülerkonferenz berücksichtigt werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Rechtsvertretend sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er sorgt für die Bekanntgabe aller wesentlichen Entscheidungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit dem Ziel, das Verständnis für die speziellen Probleme der Schule und die Aufgabenstellung des Vereins zu fördern.
3. Es sind jährlich mindestens drei Vorstandssitzungen einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei Vorstandssitzungen anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
5. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstands unterzeichnet werden müssen.
6. Zeichnungsberechtigt für alle Bankkonten sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Schriftführer. Eine Verfügungsberechtigung ist im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Beachtung der in § 1, Abs. 2 festgelegten Zweckbestimmung gegeben.
§ 9 Revisoren
Es werden zwei Revisoren für die jeweilige Amtszeit des Vorstands gewählt. Sie haben einmal im Jahr der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten.
§ 10 Satzungsänderung
Die Satzung kann auf jeder Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Änderung muss dem Vorstand so eingereicht werden, dass er mindestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung bekanntgegeben werden kann.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Kommt es zur Auflösung, so fällt das vorhandene Vermögen an den Landkreis Teltow – Fläming als Schulträger mit der Maßgabe, die Mittel entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in vorliegender Form am 31.03.2004 von der Gründungsversammlung des „Vereins zur Förderung des Friedrich – Gymnasiums Luckenwalde“ beschlossen worden.